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Oktober 2020
Teilurteil vom 26.08.2021 – Az.: 2 O 292/19

Mit Teilurteil vom 26.08.2021 hat das Landgericht Köln entschieden, dass derjenige, der an einer Eigentumswohnung interessiert ist und hierfür eine Reservierungsgebühr zahlt, diese zurückverlangen kann, wenn kein Kaufvertrag zustande kommt.

Nachdem der anberaumte Notartermin zunächst mehrmals wegen Änderungswünschen verschoben und später endgültig nicht stattfand, sprach das Landgericht Köln dem Kläger den Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zu.

Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Insoweit führte das Landgericht aus, dass der Anspruch auf dem Gedanken beruhe, dass die Beteiligten grundsätzlich den künftigen Eintritt eines von der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit abweichenden besonderen Erfolges als Zweck einer Zuwendung und damit als Behaltensgrund vereinbaren können. Weiter der Behaltensgrund grundsätzlich auch fortbestehe, wenn die künftige und anvisierte Verpflichtung – hier der Kauf der Eigentumswohnung – nicht eintritt.

Die Reservierungsvereinbarung sei jedoch wegen Formnichtigkeit unwirksam, wenn sie nicht notariell beurkundet worden sei. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerbsgeschäft und der Reservierungsvereinbarung. Die Reservierungsvereinbarung stehe und falle mit dem Grundstückserwerbsgeschäft, sodass auch die Reservierungsvereinbarung der notariellen Beurkundungspflicht unterliege. Der Formmangel der Reservierungsvereinbarung kann wegen der später nicht mehr stattgefundenen notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages auch nicht geheilt werden.

Mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes in Form einer wirksamen Reservierungsvereinbarung ist die gezahlte Reservierungsgebühr zurückzuerstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.