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RECHTSGEBIETE KANZLEI KOCK & KOLLEGEN

Tätigkeitsbereiche unserer Kanzlei

Unsere zivilrechtlich ausgelegte Sozietät kann durch ihre langjährige Erfahrung und Expertise eine breit gefächerte und qualifizierte Rechtsberatung im Bereich des Zivilrechts anbieten. Unser Vorteil ist, dass wir seit über 90 Jahren in der Region verwurzelt sind, hier leben und arbeiten und uns somit die regionalen Besonderheiten und die Mentalität unserer Mandanten vertraut sind.
Das Zivilrecht behandelt alle Rechtsbeziehungen von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts untereinander.

ARBEITSRECHT

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitgeberorganisationen und Arbeitgeberverbänden. Generell ist das Arbeitsrecht zwischen dem Kollektivarbeitsrecht und dem Individualarbeitsrecht zu unterscheiden. Das Kollektivarbeitsrechtsrecht regelt das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden und enthält u.a. Regeln zu Tarifverträgen, Streikrecht und Betriebsvereinbarungen. Im Gegensatz dazu regelt das Individualarbeitsrecht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und befasst sich mit juristischen Konflikten wie Versetzungen, Abmahnungen oder Urlaub im Arbeitsverhältnis.

ARZTHAFTUNGSRECHT

Das Arzthaftungsrecht umfasst die zivilrechtlichen Zusammenhänge, die die Verantwortlichkeit des Arztes gegenüber seinem Patienten regeln und sich auf die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht beziehen. Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Bei Verstößen gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht kann sich die Haftung auch aus dem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB ergeben. Verstöße der ärztlichen Aufklärungspflicht können z.B. Behandlungsfehler, Verletzung der Dokumentationspflicht sowie Aufklärungsversäumnisse sein.

BAU- UND ARCHITEKTENRECHT

Das private Baurecht bildet einen weiteren Tätigkeitsbereich unserer Kanzlei. Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Bauherrn und Bauunternehmern, Handwerkern, Architekten sowie Ingenieuren. Neben der Prüfung und Erstellung von Bauverträgen verhelfen wir Ihnen zu ihren Ansprüchen bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Auf Unternehmerseite vertreten wir Bauunternehmen, setzen Werklohnansprüche durch und wehren Ansprüche von Bauherrn ab. Weiter beraten wir Architekten bei der Gestaltung von Verträgen oder bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen.

ERBRECHT

Das Erbrecht ist ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit. Es umfasst die Summe aller Rechtsnormen, die die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Wir beraten bei der Gestaltung von Testamenten sowie über die Bedeutung und die Folgen der gesetzlichen Erbschaft. Denn der Erblasser kann einerseits durch Testament oder andererseits durch Erbvertrag die Erbfolge nach seinem Willen gestalten. Macht er hiervon zu Lebzeiten keinen Gebrauch, gilt im Falle seines Todes die gesetzliche Erbfolge. Zur Regelung einer Erbschaft gehört auch die Aufnahme aller Rechte und geldwerten Güter des Erblassers, wie beispielsweise bewegliche Sachen, Grundbesitz und Kapitalvermögen.
Wir helfen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten und der rechtsgeschäftlichen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte andere, vielfach den Ehepartner oder seine Abkömmlinge bevollmächtigt, ihn in Vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten umfassend und rechtswirksam zu vertreten.
Eine Patientenverfügung stellt Handlungsanweisungen an behandelnde Ärzte dar. Der Bevollmächtigte kann hierbei verfügen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine Lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet werden sollen.

FAMILIENRECHT

Das Familienrecht regelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Trennung von Ehepartnern und der damit in Zusammenhang stehenden Folgesachen. Wir beraten Betroffene, die sich Gedanken über eine Trennung machen und erläutern ihnen den typischen Ablauf eines Scheidungsverfahrens.  Die Parteien müssen als erste Voraussetzung einer Scheidung seit einem Jahr, dem Trennungsjahr, voneinander getrennt leben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der Ehegatten aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Im Zusammenhang mit dieser Trennung ist der Unterhalt gegenüber dem Getrenntlebenden Ehegatten und dem Kindesunterhalt zu regeln. Dafür gelten strenge Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetz und hinsichtlich des Kindesunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben. Weiter sind die Kindschaftssachen – wie die elterliche Sorge und das Umgangsrecht – zu regeln.  Zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren gestalten wir Eheverträge und/oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit in der Regel der notariellen Form bedürfen.

GRUNDSTÜCKS- UND IMMOBILIENRECHT

Das Grundstücksrecht beinhalten alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Rechten an Grundstücken. Schwerpunktmäßig geht es um die Gestaltung von Grundstückskaufverträgen und den sog. dinglichen Rechten an Grundstücken. Gemäß § 311b BGB bedarf jeder Grundstücksvertrag – sei es ein Grundstückskaufvertrag oder Grundstücksschenkungsvertrag – der notariellen Beurkundung.
Dieses gilt auch für die Gestaltung von Wohnungseigentumsrechten und die Gestaltung von Teilungserklärungen bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern.  Dieses Rechtsgebiet beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern umfasst auch weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrecht (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Für unsere Mandanten prüfen wir auch Immobilienkaufverträge und beraten über Gewährleistungsrechte im Falle von Mängeln an Grundstücken und Gebäuden.

HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

Das Handelsrecht gilt insbesondere für Kaufleute, Industrie und Handwerk. Es ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Es regelt die Bedürfnisse von Kaufleuten in Bezug auf die Abwicklung ihrer Handelsgeschäfte. Dabei müssen die Kaufleute Handelsbräuche und sonstige strengere Gepflogenheiten, die über das Bürgerliche Gesetzbuch hinausgehen, beachten.
Das Gesellschaftsrecht betrifft die Personenvereinigungen des Privatrechts, wie beispielsweise die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Aktiengesellschaft (AG). Die Gesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, indem die Gesellschafter ihren Gesellschaftszweck und ihre Zusammengehörigkeit bzw. ihren geschäftlichen Zusammenschluss regeln. Neben den Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind, gibt es die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AktG). Letztere sind rechtsfähig, können also klagen und verklagt werden; sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.
Wir beraten unsere Mandanten unter anderem bei der Gestaltung und Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus den gesetzlich geregelten Handelsbräuchen (z.B. §§ 346, 362 HGB oder gem. §§ 376 f. HGB). Darüberhinaus beraten wir unsere Mandanten bei der Gestaltung und Geltendmachung im Zusammenhang mit von ihnen geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

MIETRECHT

Das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht umfassen alle rechtlichen Zusammenhänge, die für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter einerseits, Wohnungseigentümern andererseits relevant sind.
Wir beraten den Vermieter und Mieter bei der Gestaltung von vorrangig Mietverträgen und den Inhalt ihrer jeweils vertraglich vereinbarten und ihrer gesetzlichen Rechte aus den §§ 535 ff. BGB. Weiter unterstützen wir den Vermieter oder ggf. den Mieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses, bei  Vertragsstörungen und –verletzungen. Dabei helfen wir bei der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages und der Durchsetzung ihrer Ansprüche beispielsweise auf Räumung des Mietobjekts, Zahlung rückständiger Mieten und/oder Schadensersatz. Ein Schwerpunkt der Durchsetzbarkeit der Ansprüche ergibt sich in der Regel aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, soweit dieser auch insoweit heute noch rechtlich wirksam ist.

Das Wohnungseigentumsrecht ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Unter dem Begriff Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus zu verstehen. Das Sondereigentum steht nur dem Eigentümer selbst zu und ist auf seine Eigentumswohnung beschränkt. Die anderen Einrichtungen des Hauses, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (Dach, Fundament, Treppenhaus etc.) stehen im Miteigentum der Hauseigentümer und gehören zum sog. Gemeinschaftseigentum. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander wird in einer Teilungserklärung geregelt, die der notariellen Beurkundung bedarf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in der Regel einen Verwalter, der als Vermittler zwischen den Wohnungseigentümern fungiert und die jährlichen Abrechnungen für das Haus prüft.
Wir helfen bei der Gestaltung von Teilungserklärungen und unterstützen unsere Mandaten im Falle von strittigen Auseinandersetzungen vor dem Wohnungseigentumsgericht.

REISERECHT

Das Reiserecht ist in den §§ 651a-651m BGB geregelt und betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Urlauber und Reiseveranstalter. Wir beraten bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln der Reise. Grundlage hierfür ist der zwischen dem Urlauber und dem Reiseveranstalter geschlossene Reisevertrag. Ist eine Reise mangelhaft, widerspricht sie also dem, was zwischen den Parteien ausdrücklich oder schlüssig vereinbart war, kann der Urlauber die Beseitigung des Mangels verlangen und ggf. den Reisepreis nach § 651d BGB mindern, den Reisevertrag nach § 651e BGB kündigen oder schließlich Schadensersatz verlangen. Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von gerichtlichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist, dass diese innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise geltend gemacht werden.
Wir prüfen, ob die Ansprüche unserer Mandanten hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und unterstützen Sie vor dem zuständigen Gericht.

VERKEHRSRECHT

Das Verkehrszivilrecht besteht aus den Bereichen des Verkehrshaftungsrechts, Verkehrsunfallrecht und Verkehrsvertragsrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bei Fragen der Haftung für Schäden, insbesondere Unfallschäden im Straßenverkehr im In- und Ausland. In dem Zusammenhang verteidigen wir unsere Mandanten auch bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel bei Verstößen gegen die StVO. Dies gilt auch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder des Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit betrifft das Verkehrsvertragsrecht, zu dem alle Vorschriften rund um dem Kauf und Verkauf von Fahrzeugen gehören.

VEREINSRECHT

Das Vereinsrecht regelt den Zusammenschluss von Mitgliedern eines Vereins und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 21 ff. BGB geregelt. Wir beraten und helfen unsere Mandanten bei der Gründung von Vereinen unabhängig davon, ob sie im Vereinsregister eingetragen werden oder nicht. Dabei informieren wir darüber, dass Gründungsvoraussetzung ist, dass sich sieben Personen zusammenfinden und eine Gründungsversammlung, in der sie eine Satzung beschließen und abhalten. Wir unterstützen bei der Ausgestaltung der Satzung und geben Hinweise zur Gemeinnützigkeit.