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März 2018
BGH, Urteil vom 13.10.2017, Az. V ZR 11/17

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13.10.2017 entschieden, dass sich Grundstücksverkäufer – bei wahrheitsgemäßer Erklärung ihrer Abschlussbereitschaft – nicht schadensersatzpflichtig machen, wenn sie dem Kaufinteressenten nicht offenlegen, sich vorzubehalten, den Kaufpreis noch zu erhöhen. Im verhandelten Fall machte der Kaufinteressent einen Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos gewordene Finanzierungsaufwendungen (Nichtabnahmeentschädigung des ausgehandelten Darlehens ggü. seiner Bank) geltend.

Eine Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Grundstücksverkäufers, die Voraussetzung für einen vorvertraglichen Schadensersatzanspruch ist, ist zu verneinen. Weiter stellten die Richter des Zivilsenats klar, dass Verkäufer auch dann nicht auf Schadensersatz haften, wenn sie zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nehmen, zu dem sie wissen, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Dem Grundstücksverkäufer steht es grundsätzlich frei, von seiner Verkaufsabsicht auch nach geführten Vertragsverhandlungen wieder abzurücken, da er an seine Erklärung mangels notarieller Beurkundung nicht gebunden ist. Eine Pflicht des Verkäufers, den Kaufinteressenten darauf hinzuweisen, dass er sich vorbehält, von seiner Verkaufsabsicht abzurücken, besteht gerade nicht. Vielmehr muss dem Kaufinteressenten klar sein, dass der Verkaufswillige bis zur Beurkundung des Kaufvertrages (§ 311b BGB) nicht gebunden ist und es diesem freisteht, seine Verkaufsbereitschaft aufzugeben oder zu modifizieren, so der BGH.