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August 2017
OLG Köln – Urteil vom 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17 (Erscheinungsdatum 29.8.17)

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Nottestament, das vor drei Zeugen verfasst wurde, unwirksam ist, wenn der Sohn oder die Tochter des/der Lebensgefährten/in, die als Alleinerbin eingesetzt ist, daran mitgewirkt hat.

Das OLG Köln hat hiermit das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

An sich kann ein Nottestament in Form eines „Drei-Zeugen-Testaments“ erstellt werden, wenn der Sterbende nicht mehr in der Lage ist, das Testament selbstständig schriftlich zu verfassen. Gemäß § 2250 BGB haben hierbei mindestens drei Zeugen den mündlich zu erklärenden letzten Willen des Sterbenden in einer Niederschrift festzuhalten. Ein solches Testament ist zulässig, wenn sich der Sterbende in einer so nahen Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor einem Bürgermeister nicht mehr rechtzeitig errichtet werden kann.

Die Richter stellten aber klar, dass ein solches Testament nicht wirksam erstellt werden könne, wenn einer der drei Zeugen ein Kind oder anderer Verwandter des Sterbenden sei, der durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalte.

Da im vorliegenden Fall für die Beurkundung nur noch zwei Zeugen zur Beurkundung des letzten Willens anwesend waren und das deutsche Erbrecht kein „Zwei-Zeugen-Testament“ kenne, ist das Testament nicht wirksam zustande gekommen. Somit ist die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gekommen.