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September 2017
OLG Hamm, Urteil vom  21.06.2017, Az. 20 U 42/17 (Erscheinungsdatum: 17.9.17)

Die Vollkaskoversicherung kann berechtigt sein, eine Entschädigungszahlung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mitteilt.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen Porsche beim beklagten Versicherer kaskoversichert. Nachdem der Kläger – nach eigenen Aussagen – zunächst versuchte, den unfallflüchtigen Schädiger zu ermitteln und in Anspruch zu nehmen, hatte er den entstandenen Schaden erst ein halbes Jahr nach dem Unfall bei seiner Versicherung gemeldet. Der Kaskoversicherer selbst vertrat die Auffassung, dass er mittlerweile leistungsfrei geworden sei.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm bestätigten das Urteil des Landgerichts Essen und stellten fest, dass der Kläger sich konträr zu den Versicherungsbedingungen verhalten und es versäumt hat, den Schaden innerhalb einer Woche gegenüber dem Versicherer anzuzeigen.

Für diese Auffassung spricht zum einen das Interesse des Versicherers. Mittels einer zeitnahen Meldung des Schadens soll dem Versicherer die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Ermittlungen anstellen zu können. Darüber hinaus entspricht es der Verkehrsauffassung, dass ein Schaden immer zeitnah dem Versicherer zu melden sei.

Mithin ist man bei einem Unfall neben der selbstständigen Ermittlung des Schädigers immer auch verpflichtet, dem Schaden gegenüber dem Versicherer zeitnah geltend zu machen.