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Juli 2017
VG Stuttgart – Urt. v. 28.07.2017, Az. 13 K 5412/15

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 28.07.2017 entschieden, dass das Land Baden-Württemberg mehr gegen die Luftverschmutzung aufgrund des hohen Ausstoßes von Stickstoffdioxid durch Kraftfahrzeuge tun muss. Ein Fahrverbot für Autos mit Dieselmotoren in Stuttgart erscheint möglich.

Gemäß § 47 Abs. 1 S.1, 3 BImSchG ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen oder fortzuschreiben, wenn die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Die Richter des Verwaltungsgerichts entschieden, dass auch ein Verbot von Diesel-Fahrzeugen im Stadtbereich von Stuttgart nicht gegen § 47 Abs.4 S.1 BImSchG verstoßen würde.

Nach der Auffassung des Gerichts verstößt ein solches Verbot insbesondere nicht gegen den im Grundgesetz in Art. 20 Abs.3 GG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In dem Urteil machten die Richter deutlich, dass den Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Bürger Stuttgarts, die in der besonders immisionsbelasteten Umweltzone leben, dem grundrechtlich geschützten Eigentum und der allgemeine Handlungsfreiheit der von dem Fahrverbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümern höheres Gewicht zu kommt und Vorzug zu gewähren ist. Mithin ist ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge ein verhältnismäßiges Mittel, um die Schadstoffbelastung zu reduzieren. Letztlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass eine Nachrüstung der Dieselfahrzeuge keine gleichwertige Handlungsalternative zum Fahrverbot sei.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgarts war die erste Entscheidung zu dieser Thematik. In zahlreichen anderen Großstädten sind ähnliche Verfahren anhängig. Das Land Baden-Württemberg prüft, ob es in Berufung geht. Es bleibt also spannend, ob es tatsächlich zu einem Dieselverbot oder die Entscheidung noch abgewendet werden kann.