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Mai 2017
BGH Urt. v. 03.04.2017 – Az. XII ZB 415/16

Der für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen.

Im entschiedenen Fall entschied der BGH, dass die Inanspruchnahme eines Vaters auf Ausbildungsunterhalt für ein Medizinstudium seiner zu Studienbeginn 26-Jährigen Tochter für unzumutbar. Vorliegend musste der Vater musste mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter nicht mehr rechnen.

Zwar umfasse der Kindesunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB auch die Ausbildungskosten. Diese seien auch nicht wegen einer „dazwischengeschalteten Ausbildung ausgeschlossen, wenn diese in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur angeschlossenen Lehre oder Studium stehe. Die Feststellung einer Unterhaltspflicht setzt stets eine Einzelfallwürdigung voraus. Brauche der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden, so entfalle seine Zahlungspflicht. Denn er muss sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen können, wie lange die Zahlungspflicht des Unterhalts noch andauern werde.