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Januar 2017
BGH Urt. v. 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16

Mieter, die ihre Wohnung trotz wirksamer Kündigung nicht räumen, müssen mit hohen Nachzahlungen rechnen. Dies gilt auch dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Miete weiterzahlen. Der BGH konkretisierte in seinem Urteil vom 18.01.2017, was unter der Nutzungsentschädigung des § 546a Abs.1 BGB zu verstehen ist. Für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache kann der Vermieter nicht nur die vereinbarte Miete, sondern auch – wenn diese höher ist – eine für vergleichbaren Wohnraum ortsübliche Miete verlangen. Für die Bestimmung der ortsüblichen Miete ist allein maßgebend, was der Vermieter bei einer Neuvermietung der Wohnräume verlangen kann. Insbesondere für langjährige Mieter kann das teuer werden.